Mit dem zweiten Corona Steuerhilfegesetz wurde u. a. die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16 % bzw. 5% vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Das Gesetz wurde am 29. Juni 2020 beschlossen. Der WZV hat sich für die Umsetzung des sog. Stichtagsverfahrens entschieden und gibt damit die Steuersenkung im größtmöglichen Umfang an seine Kunden weiter.
Gemäß den steuergesetzlichen Vorgaben gilt der vereinbarte Ablesezeitpunkt als Leistungszeitraum. Da der WZV Neffeltal grundsätzlich zum Jahresende die Wasserzähler ablesen lässt und zum 31. Dezember 2020 abrechnet, unterliegt der komplette Jahresverbrauch 2020 für alle Kunden im vollen Umfang dem reduzierten Steuersatz von 5 %. Eine Zählerablesung und Zwischenabrechnung zum 30. Juni 2020 ist daher nicht erforderlich. Die bereits im ersten Halbjahr 2020 festgelegten und im zweiten Halbjahr 2020 fälligen Vorauszahlungen bleiben unverändert und werden zunächst weiterhin mit dem Umsatzsteuersatz von 7 % erhoben. Eine Korrektur erfolgt mit dem Jahresgebührenbescheid für das Jahr 2020 bei dem für das ganze Kalenderjahr der abgesenkte Umsatzsteuersatz von 5 % zugrunde gelegt wird. Somit profitieren unsere Kunden für den kompletten Jahresverbrauch 2020 von dem reduzierten Steuersatz in Höhe von 5 %.
Von einer Reduzierung der für das zweite Halbjahr 2020 anfallenden Vorauszahlungen raten wir ab. Bezogen auf einen 3-4 Familienhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 150 cbm ergibt sich durch die Steuersenkung eine Ersparnis von knapp 7 EUR. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in Folge des Corona-Lockdowns zu Hause mehr Wasser verbraucht wurde. Dies zeigen bereits die Abgabemengen des ersten Halbjahres 2020. Eine Anpassung der Vorauszahlungen ist daher in der Regel nicht sinnvoll und sollte nicht vorgenommen werden. Überzahlungen werden wie üblich im Rahmen des Jahresgebührenbescheides erstattet.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.